Demnach können Ärztinnen und Ärzte Leistungen der Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen erbringen, nachdem sie eine Genehmigung zur Zweitmeinung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und erhalten haben.
Folgende Fachrichtungen können eine Genehmigung zur Zweitmeinung beantragen:
- Gefäßchirurgie
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Kardiologie.
siehe auch: Zweitmeinung künftig auch bei Eingriffen an Hüftgelenk und Aortenaneurysmen möglich.