Bereitschaftsdienst: Angestellte Ärzte können wieder Dienste des Anstellers übernehmen

Angestellte Ärzte in Praxis oder MVZ können ab dem 1. Juli wieder im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses im Bereitschaftsdienst der KV Bremen eingesetzt werden. Im 2. Quartal konnten sie nur als Honorarärzte tätig werden. Die Vertreterversammlung hat einer entsprechenden Änderung der Notdienstordnung zugestimmt.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Vertragsarzt oder MVZ angestellte Ärzte die Teilnahmeverpflichtung des Arbeitgebers erhöhen. Dem anstellenden Arzt werden weitere Dienste im Bereitschaftsdienst zugeteilt. Die Option, Dienste an Angestellte zu übergeben, wurde bei der Anpassung der Notdienstordnung für das 2. Quartal 2024 ausgesetzt. Grund für diese Aussetzung war die arbeitsrechtliche Einschätzung, dass eine unerlaubte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen könnte.

Diese Einschätzung hat sich nach weiteren intensiven juristischen Überprüfungen relativiert. Unter Berücksichtigung eines Restrisikos hat die Vertreterversammlung der KV Bremen auf ihrer Sitzung am 15. Juni für einer entsprechende Anpassung der Notdienstordnung zugestimmt.

Für anstellende Ärzte gilt: Sie können ab dem 1. Juli wieder angestellte Ärzte zu Diensten im Bereitschaftsdienst einteilen (sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist).

Für angestellte Ärzte gilt: Sie können ab dem 1. Juli wieder zu Diensten im Bereitschaftsdienst von ihrem Arbeitgeber eingeteilt werden (sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist). Sie müssen nicht mehr als Honorarärzte (Vereinbarung mit der KV) tätig sein.

Dies gilt nicht für so genannte Sicherstellungs- bzw. Entlastungsassistenten. 

So genannte Weiterbildungsassistenten werden wie angestellte Ärzte behandelt; sie können vom Arbeitgeber zu Diensten eingeteilt werden (sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist).

 

Anpassung der Pauschalen

Nach Ablauf des 2. Quartals wird die KV Bremen die Fallpauschalen und den Aufwendungsersatz einer kritischen Prüfung unterziehen und gegebenenfalls anpassen. Damit wird ein entsprechender Auftrag der Vertreterversammlung umgesetzt.

 

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