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Cannabisblüten dürfen ab 30. Juli nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden

Cannabisblüten fallen aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben („BStabG“) ab dem 30. Juli 2026 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese können dann nicht mehr auf einem Kassenrezept verordnet werden!

Die Verordnung erfolgt dann über ein Privatrezept. Dieser Verordnungsausschluss gilt ab dem genannten Datum auch für Anthroposophika und Homöopathika (auch bei Kindern und Jugendlichen).

Zu Beginn einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln muss die Behandlung in der vertragsärztlichen Versorgung künftig für sechs Monate mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel angefangen werden, bevor ein anderes Cannabisarzneimittel, z.B. eine Dronabinol-Rezeptur oder ein zubereitetes Cannabisextrakt verordnet werden darf.

 

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