Elektronische Ersatzbescheinigung ist ab sofort nutzbar

Als Versicherungsnachweis können Patienten ab sofort die elektronische Ersatzbescheinigung nutzen, wenn ihre Gesundheitskarte in der Praxis nicht eingelesen werden kann. Die Anwendung ist noch freiwillig, ab Juli 2025 wird sie Pflicht für Arztpraxen und Krankenkassen.

Die elektronische Ersatzbescheinigung soll das Verfahren für Praxen und Krankenkassen vereinfachen, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden kann, weil beispielsweise der Patient sie vergessen hat oder sie defekt ist.

Die Zustellung des Versicherungsnachweises erfolgt über den Kommunikationsdienst KIM automatisiert und in wenigen Minuten direkt an die Praxis. Die Daten können direkt aus dem KIM-Postfach in das PVS übertragen werden; das manuelle Einpflegen wie beim bisherigen papiergebundenen Ersatzverfahren entfällt.

 

Krankenkassen-App und PVS-Funktion

Die elektronische Ersatzbescheinigung geht zurück auf eine neue Regelung aus dem Digital-Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die elektronische Ersatzbescheinigung zum 1. Oktober in den Bundesmantelvertrag aufgenommen und weitere Details geregelt. Praxen können die elektronische Ersatzbescheinigung somit ab sofort auf freiwilliger Basis nutzen. Voraussetzung ist, dass ihr PVS die Funktion unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten eine entsprechende Funktion in der Versicherten-App anbieten.

 

So läuft das Verfahren ab

Der Patient kann über die App mit seinem Smartphone oder Tablet die elektronische Ersatzbescheinigung bei seiner Krankenkasse anfragen. Er übermittelt dazu auch die KIM-Adresse der Praxis, an die seine Krankenkasse die Bescheinigung senden soll. Um die Eingabe der KIM-Adresse zu erleichtern, kann die Praxis dem Patienten diese auch als QR-Code bereitstellen. Nach Eingang der Nachricht bei der Krankenkasse wird die Ersatzbescheinigung automatisch generiert und per KIM der Praxis zugestellt.

Möglich ist auch, dass Praxen im Auftrag eines Versicherten eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordern. Der Datenaustausch via KIM-Dienst läuft dann direkt zwischen Praxis und Krankenkasse. Diesen Service können Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig anbieten, eine Pflicht dazu besteht auch ab 1. Juli 2025 nicht. In solchen Fällen sollte die Einwilligung des Patienten zum Einholen der elektronischen Ersatzbescheinigung im PVS dokumentiert werden, um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Die Einwilligung muss freiwillig nach einer Information des Patienten über die Datenverarbeitung erteilt worden sein.

Die Behandlung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden. Die Praxis muss dem Patienten zusätzlich auch einen anderen Nachweis seines Versichertenstatus ermöglichen, zum Beispiel das Nachreichen der elektronischen Gesundheitskarte oder das papierbasierte Ersatzverfahren.

 

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