Letzte Corona-Sonderregelungen sind ausgelaufen

Die letzten bundesweiten Corona-Maßnahmen sind am 7. April ausgelaufen. Was fortan gilt, hat die KV Bremen zusammengetragen.

Schutzimpfungen: Vergütung

COVID-19-Schutzimpfungen gehen ab 8. April in die Regelversorgung über. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen müssen dazu regionale Vereinbarungen treffen. Gelingt dies nicht rechtzeitig, können Ärzte zunächst privat abrechnen.

Meldung vom 6.April: Impfungen gegen Covid-19 werden ab 8. April 2023 privat in Rechnung gestellt

 

Schutzimpfungen: Dokumentation

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die COVID-19-Impfsurveillance im bisherigen Umfang fortgeführt wird. Zwar ist die tägliche Meldeverpflichtung nicht mehr enthalten, dafür müssen Arztpraxen aber bei ihren Meldungen jetzt zusätzlich das Impfdatum angeben und somit weiterhin tagesgenau umfangreiche Daten dokumentieren, die das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut zur Beobachtung des Impfgeschehens erhalten.

Infolge der neuen Vorgaben sind daher Anpassungen am Impf-DokuPortal erforderlich, die aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung der Verordnung jetzt erst vorgenommen werden können. Außerdem sind die neuen Übermittlungsfristen zu bestimmen. Bis dies erfolgt ist, nutzen Praxen das Portal weiterhin in der bisherigen Version

 

Schutzimpfungen: Bestellung

Unverändert bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff, ebenso die Anlieferung. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin bereitstellen. Das Impfzubehör ‒ Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung ‒ wird jedoch nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen müssen Praxen es künftig eigenständig über ihre Apotheke bestellen.

 

Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld

Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung wurde der weitere Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld geregelt. Danach können Versicherte das Medikament erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann. Möglich ist die prophylaktische Gabe auch bei Patienten, bei denen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und die einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind.

 

Verordnung von Paxlovid

Die Verordnung des antiviralen Arzneimittels Paxlovid an Patienten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Kosten übernehmen dafür ab 8. April die gesetzlichen Krankenkassen.

Ärzte geben deshalb auf dem Rezept als Kostenträger die Krankenkasse des Versicherten an (nicht mehr das Bundesamt für Soziales mit dem IK 103609999). Geregelt ist dies in der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung.

Die weiterhin mögliche Bevorratung mit fünf Therapieeinheiten Paxlovid je Hausarztpraxis wird nicht mehr empfohlen. Einerseits entfällt die hausärztliche Vergütung für die Bevorratung und Abgabe des Medikaments (bisher 15 Euro), andererseits ist in diesen Fällen sogar von Kostenrechnungen der Apotheken an die Hausarztpraxis auszugehen.

 

Letzte Sonderregelungen enden

Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits ausgelaufen; die letzten sind  am 7. April außer Kraft getreten. Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte. 

Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen. So können Klinikärzte Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für eine Dauer von bis zu sieben Tagen und nicht mehr von bis zu 14 Tagen verordnen. Bei Arzneimitteln kann lediglich noch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden.

Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten warn bis zum 31. März ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.

Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli verlängert. Apotheken dürfen unter anderem weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

 

Keine Maskenpflicht mehr in Praxen

Meldung vom 11. April: Maskenpflicht in Praxen ist aufgehoben

 

Keine Telefon-AU mehr möglich

Meldung vom 28. März: Telefon-AU dürfen nur noch bis zum 31. März ausgestellt werden

 

#Abrechnung / Honorar,  #Arzneimittel & Co