Neue Ziffern und Fallpauschalen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst angepasst

Seit dem 1. Oktober gibt es bei der Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes neue Ziffern für die Telefondienstpauschale und eine Anpassung der Fallpauschalen. Bezüglich der richtigen Abrechnung der Fallpauschalen gibt es außerdem einen wichtigen Hinweis.

Seit dem 1. April gilt eine angepasste Notdienstordnung samt Durchführungsbestimmungen für die Bereitschaftsdienste der KV Bremen. Ein diesbezügliches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurde durch die KV Bremen eingeleitet. Eine Rückmeldung hierzu steht bislang noch aus. Jedoch bestätigt der mit der DRV Bund ausgehandelte Kompromiss zur Beurteilung der Selbstständigkeit der im Notdienst tätigen Ärzte vom 15. August die in Bremen beschrittene Lösung im Kern. Details werden aber noch anzupassen sein.
Laut DRV Bund liegt eine Selbstständigkeit vor, wenn Ärzte:

  • ihre tatsächlich erbrachten Leistungen mit eigener Abrechnungsnummer abrechnen,
  • im Falle der Nutzung von KV-Einrichtungen (bspw. Praxen, Fahrzeuge, Material oder Personal) ein angemessenes Nutzungsentgelt zahlen (das nicht kostendeckend sein muss, aber auch nicht nur symbolisch sein und das unternehmerische Risiko nicht gänzlich neutralisieren darf) und
  • sie sich durch eine selbstgewählte Person unter Berücksichtigung, der von der KV festgelegten Qualifikationsvorgaben, vertreten lassen können.  
     Zudem hat die DRV Bund festgelegt, dass Sicherstellungspauschalen im Voraus für einen bestimmten Zeitraum und unabhängig von der tatsächlichen Vergütung der geleisteten Dienste gezahlt werden können. Dies soll die Bereitschaft zur Teilnahme an der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages gewährleisten. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach genauerer Festlegung durch den Gesetzgeber und ggf. die DRV möglich. 

Aus diesem Grund hat sich der Vorstand der KV Bremen im Auftrag der Vertreterversammlung und in Abstimmung mit der Bereitschaftsdienstkommission zunächst für Änderungen an der Vergütung der Notdienste entschieden. Hierdurch sollen besondere Härten bestimmter Dienste abgefedert werden. Sobald Klarheit zur möglichen Ausgestaltung von Sicherstellungspauschalen besteht, wird der Vorstand sich in erneuter Abstimmung mit der Vertreterversammlung sowie der Bereitschaftsdienstkommission mit weiteren Anpassungen befassen.

 

Erster Schritt: Anpassung der Fallpauschalen zum 1. Oktober 2024

In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Änderungen. Bei Leistungen, die mit einem * markiert wurden, wurden neue Fallpauschalen eingeführt.
Hier die Änderungen in der Übersicht: 

GOPMitte

Bremen Mitte

 

 

Fallpauschalen pro Fall

Ab 1. Oktober

Bisher

99766Fahrdienst tagsüber

200,00 €

150,00 €

99769Fahrdienst nachts (24-08 Uhr)

235,00 €

185,00 €

99767Behandlung

35,00 €

54,50 €

99765Telefon tagsüber

29,60 €

29,60 €

99768Telefon nachts (24-08 Uhr)

41,60 €

 

39,60 €

 

 

Bremen Nord

 
 Fallpauschalen pro Fall

 

 

99751Fahrdienst tagsüber

200,00 €

150,00 €

99753Fahrdienst nachts (24-08 Uhr)

235,00 €

185,00 €

99752Behandlung

49,00 €

54,50 €

99749Telefon tagsüber*

29,60 €

-

99750Telefon nachts (24-08 Uhr)*

41,60 €

-

  

Bremerhaven

 
 Fallpauschalen pro Fall

 

 
99763Fahrdienst tagsüber

200,00 €

150,00 €

99764Behandlung

50,90 €

54,50 €

99747Telefon tagsüber*

29,60 €

-

  

Kinderärztliche Notdienste Bremen-Mitte, Bremen-Nord, 

 

 Fallpauschalen pro Fall

 

 

99760Behandlung

60,50 €

54,50 €

  

Kinderärztliche Notdienst Bremerhaven

 

 Fallpauschalen pro Fall

 

 

99762Behandlung

60,50 €

54,50 €

  

 

 

 

Die Vergütung der Feiertagszuschläge an den jeweiligen Standorten hat sich nicht verändert. 

Die Änderungen der Fallpauschalen zum 1. Oktober 2024 gelten aus zwei Gründen nur vorübergehend:
Zum einen können weitere Veränderungen durch die Sicherstellungspauschalen eintreten. Hierzu ist jedoch zunächst die Konkretisierung abzuwarten, die frühestens im vierten Quartal erwartet wird. 

Zum anderen basiert die Anpassungen der Fallpauschalen auf den Daten der zwar mehrheitlich, aber noch nicht vollständig eingereichten Abrechnungen zum zweiten Quartal. Eine bereits geplante weitere Auswertung, u.a. auch des dritten Quartals, könnte daher weitere Änderungen rechtfertigen. 

 

Daher stellen die Anpassungen zum 1. Oktober nur eine Übergangslösung dar!

Zweiter Schritt (wenn möglich zum 1. Januar 2025): Sicherstellungspauschalen und weitere Anpassungen geplant
Wenn möglich schon zum 1. Januar 2025 soll in einem zweiten Schritt mit der Einführung von Sicherstellungspauschalen auch eine Neubewertung der fallbezogenen Leistungspauschalen erfolgen. 

Durch die Sicherstellungspauschalen sollen zu hohe Kostenbelastungen der Diensthabenden durch einzelne - auch bei periodisch fehlender oder nur geringer Auslastung i.R. der Sicherstellung der Versorgung vorzuhaltende - Dienstarten abgefedert werden. Die Sicherstellungspauschalen, welche nach vorläufiger Interpretation nicht fallbezogen vorgegeben werden können, werden idealerweise einerseits dienstart-, dienstort-, und dienstzeitabhängige Härten gezielter abfedern und andererseits eine weitestmögliche standortübergreifende Vereinheitlichung der Bewertungen der Fallpauschalen für ärztliche Leistungen mit sich bringen. 

Sollte vor dem 1. Januar 2025 noch keine ausreichende Klarheit für die Ausgestaltung der Sicherstellungspauschalen bestehen, sollen diese mit den vorbeschriebenen Neubewertungen der Fallpauschalen erst zum nächsterreichbaren Folgequartal umgesetzt werden.

 

Klarstellung: Mehrfachberechnung der Fallpauschalen nicht vorgesehen

Eine Mehrfach- bzw. Nebeneinanderberechnung von Fallpauschalen in demselben Dienst bei denselben Patienten war und ist aufgrund des bestehenden Fallbezugs nicht vorgesehen. So wird klargestellt, dass seit dem 1. Juli 2024 je Dienst maximal eine Pauschale je Patient und Fall abgerechnet werden kann. Bei Kombidiensten kann maximal die „höherwertige“ Fallpauschale abgerechnet werden. 

Beispiel: Kommt ein Patientenkontakt telefonisch zustande und entscheidet sich der Arzt anschließend, den Patienten persönlich aufzusuchen, kann hier nur die höherwertige Ziffer – also die Fahrdienstpauschale – abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur in denjenigen Fällen, bei denen ein weiterer Patientenkontakt in demselben Dienst in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorkontakt im laufenden Dienst steht, und dies durch die entsprechende ICD-10 Verschlüsselung in der Abrechnung belegt wird. 

 

#Abrechnung / Honorar,  #Bereitschaftsdienst