Die Empfehlung zur zweiten Auffrischimpfung – also der insgesamt vierten Impfung – gilt für über 70-Jährige, für Bewohner von Pflegeinrichtungen, für Menschen mit Immunschwäche sowie für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Bei gesundheitlich gefährdeten Personen soll die Impfung frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen. Gesundheits- und Pflegepersonal soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten.
Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
Hinweis: Die STIKO-Empfehlung ist in das Stellungnahmeverfahren gegangen, Änderungen sind demnach noch möglich.
Nach den derzeitigen Abstimmungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) wird die vierte Schutzimpfung gegen Covid-19 mit denselben Abrechnungsziffern wie die dritte Schutzimpfung abgerechnet – ergänzt um die Suffixe R, X, oder K.
Bei der täglichen Impfdokumentation über das KBV-Tool ist hingegen die Unterscheidung anzugeben, ob es sich um die dritte oder vierte Schutzimpfung handelt.
Das Impfzertifikat muss mit der Angabe „Nummer 4 von 4“ ausgestellt werden.
Die KV Bremen hat die Übersicht der Impfziffern und weitere Leistungen aktualisiert.