STIKO empfiehlt vierte Impfung: Abrechnung über bekannte GOP

Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht sich für eine vierte COVID-19-Impfung für gesundheitlich besonders gefährdete und exponierte Gruppen aus. Zur Abrechnung sollen nach jetzigem Stand die bereits bekannten GOP für die erste Auffrischimpfung zum Einsatz kommen.

Die Empfehlung zur zweiten Auffrischimpfung – also der insgesamt vierten Impfung – gilt für über 70-Jährige, für Bewohner von Pflegeinrichtungen, für Menschen mit Immunschwäche sowie für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Bei gesundheitlich gefährdeten Personen soll die Impfung frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen. Gesundheits- und Pflegepersonal soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten.

Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Hinweis: Die STIKO-Empfehlung ist in das Stellungnahmeverfahren gegangen, Änderungen sind demnach noch möglich.

Nach den derzeitigen Abstimmungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) wird die vierte Schutzimpfung gegen Covid-19 mit denselben Abrechnungsziffern wie die dritte Schutzimpfung abgerechnet – ergänzt um die Suffixe R, X, oder K.

Bei der täglichen Impfdokumentation über das KBV-Tool ist hingegen die Unterscheidung anzugeben, ob es sich um die dritte oder vierte Schutzimpfung handelt.

Das Impfzertifikat muss mit der Angabe „Nummer 4 von 4“ ausgestellt werden.

Die KV Bremen hat die Übersicht der Impfziffern und weitere Leistungen aktualisiert.

 

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