Testpflicht in Praxen: Zwei Tests bei geimpftem Personal ausreichend

Vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte in Praxen müssen nur zweimal in der Woche einen negativen Schnelltest vorlegen. Auch die vorgesehene Dokumentationspflicht für diese Personen entfällt. Für Geimpfte und Genesene ist auch ein Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht möglich. Bereits geboostertes Personal muss sich ebenfalls zwei Mal pro Woche präventiv testen.

Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, das eine erweiterte Testpflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal vorsieht. Mit Forderung der Gesundheitsminister vom 25. November wurde die tägliche Testpflicht für immunisiertes Praxispersonal auf zwei Mal wöchentlich reduziert. Mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz wurde gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage.

Ungeimpftes Praxispersonal muss weiterhin einen tagesaktuellen (max. 24 Stunden alten) Antigen-Schnelltest (PoC-Test oder Selbsttest unter Aufsicht) vorlegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der KV Bremen ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht bekannt, an welche Stelle der zuständigen Behörde die Dokumentationen übermittelt werden müssen. 

Jede Arztpraxis kann nach der Coronavirus-Testverordnung die Sachosten (3,50 € je Test) für 10 Antigen-Tests je in der Praxis tätiger Person pro Monat abrechnen. Näheres zur Abrechnung finden Sie auf Seite 5 der Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen (809.5 KB).