Praxistipp aus Landesrundschreiben Ausgabe 4/2012, Seiten 6 und 7
Das Kassenrezept gehört zweifelsohne zu den am häufigsten verwendeten Formularen im Medizinbetrieb. Doch selbst erfahrenen Vertragsärzten kommen schon mal Zweifel, was wohin gehört und was gilt. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
[1] Gebühren
Grundsätzlich ist von der Gebührenpflichtigkeit der Verordnung auszugehen und das Feld „Gebührenpflichtig“(zuzahlungspflichtig)anzukreuzen.Versicherte sind in der Zuzahlungspflicht bei Verordnungen von Arzneimitteln,Verband- und Hilfsmitteln, solange kein Befreiungsausweis vorliegt. Das Feld „Gebühr frei“ (zuzahlungsfrei) ist nur anzukreuzen
Sind Versicherte zuzahlungsbefreit, müssen sie dennoch die Mehrkosten des Medikaments tragen, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt.
[2] noctu
Wird das Arzneimittel innerhalb der Zeiten gem. § 6 Arzneimittelpreisverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Patient eine Gebühr von (2,50 €) zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk „noctu“ anbringt. Notdienstgebühr für Rezepte fällt an
[3] Sonstige
Bei einer Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers wie z. B. Postbeamtenkrankenkasse A, Freie Heilfürsorge der Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr u.a.
[4] Unfall / Arbeitsunfall
„Unfall“ ist anzukreuzen, wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der aber kein Arbeitsunfall war. Die Krankenkasse kann ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen. „Arbeitsunfall“ ist anzukreuzen bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers. Hier sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (unter „Kostenträger“ (Feld 11)) auch der „Unfalltag“ und der „Unfallbetrieb oder Arbeitgebernummer“ (ggf. Kindergarten oder -tageseinrichtung, Schule, Hochschule) anzugeben. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels Krankenversichertenkarte, so ist unbedingt die Krankenkasse und Krankenkassennummer zu streichen.
[5] aut idem
„aut idem“ angekreuzt bedeutet: Die Apotheke muss das verordnete Medikament abgeben, die Substitution wird ausgeschlossen. „aut idem“ nicht angekreuzt bedeutet: Eine Substitution kann durch den Apotheker gemäß nachfolgenden Bestimmungen erfolgen:
Hinweis: Liegt ein Rabattvertrag vor, muss der Apotheker das Rabattarzneimittel abgeben.
[6] BVG
Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) kennzeichnen Sie bitte das Feld 6 (BVG) durch Eintragen der Ziffer 6.
[7] Hilfsmittel
Bei der Verordnung von Hilfsmitteln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen. Die Angabe der Diagnose ist auf dem Rezept erforderlich (gilt nur für Hilfsmittel).
[8] Impfstoff
Impfstoffe werden in der Regel über den Sprechstundenbedarf bezogen („Muster 16a Impfstoffe“). Dies gilt nicht für die Verträge Reiseschutzimpfung diverser BKKen und der Knappschaft sowie den HZV-Verträgen ohne KV-Beteiligung (TK). Nur in diesen Fällen kennzeichnen Sie bitte das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8.
[9] Sprechstundenbedarf
Das Feld Sprechstundenbedarf kommt im Land Bremen nicht zur Anwendug. Sprechstundenbedarf wird über ein separates Formular („Muster 16a Sprechstundenbedarf“) verordnet.
[10] Begründungspflicht
Das Feld „Begründungspflicht“ ist zur Zeit nicht besetzt.
[11] bis [18] Personalienfeld
Versicherten-Stammdaten sind gemäß gültigem Behandlungsausweis oder gültiger Gesundheitskarte (eGK) anzugeben. Krankenkasse bzw. Kostenträger (11) und Vertragskassennummer (12), Name, Vorname sowie Anschrift des Versicherten (13), Geburtsdatum des Versicherten (14), Gültigkeit der Krankenversichertenkarte (15), Kassen-Nr. (IK) (16), Versichertennummer (17) und Status (18).
[19] + [25] Betriebsstätten-Nr.
BSNR bzw. NBSNR