12.08.2020 |
Der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen im Lande Bremen hat mit Wirkung zum 12.08.2020 folgende Anordnungen getroffen:
Der Stand der Versorgung wurde geprüft. Die Versorgungsgrade werden in der vorliegenden Form festgestellt.
Kontingentierte Entsperrung der Hausärzte in Bremen-Stadt
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Die für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt bestehenden Zulassungsbeschränkungen werden im kontingentierten Umfang von 5,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
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Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
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Mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Hausärzte im Planungsbereich Bremen-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die entsprechende Arztgruppe eine Überversorgung erneut eingetreten ist.
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Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgaben des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
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Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Überversorgung eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage 12.08.2020 der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Änderung der kontingentierten Entsperrung der Hautärzte in Bremerhaven-Stadt
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Mit Beschluss vom 24.02.2020 hat der Landesausschuss die Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Hautärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt im kontingentierten Umfang von 1,0 Versorgungsaufträgen aufgehoben.
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Der Landesausschuss stellt nach Vergleich zwischen der für den Planungsbereich Bremerhaven-Stadt maßgeblichen regionalen Verhältniszahl für Hautärzte und dem für den Planungsbereich bestehenden Arzt / Einwohner-Verhältnis fest, dass eine Überschreitung von 10 v.H. und damit eine Überschreitung der Grenze zur Überversorgung nunmehr nach der Vergabe von 1,5 Versorgungsaufträgen anzunehmen ist.
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Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
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Mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Hautärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die entsprechende Arztgruppe wieder eine Überversorgung eingetreten ist.
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Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
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Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Überversorgung eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen 12.08.2020 und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Feststellung von Quoten - Arztgruppe der Psychotherapeuten, Bremerhaven-Stadt
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Für psychotherapeutisch tätige Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird anhand der regionalen Verhältniszahl der Psychotherapeuten ein 25-prozentiger Versorgungsanteil in Höhe von 9,0 Versorgungsaufträgen festgestellt.
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Mit Beschluss vom 24.02.2020 hat der Landesausschuss einen offenen Versorgungsanteil für ärztliche Psychotherapeuten im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt in Höhe von 3,5 Versorgungsaufträgen festgestellt.
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Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils nunmehr psychotherapeutisch tätige Ärzte im Umfang von 4,0 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können.
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Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
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Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
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Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für psychotherapeutisch tätige Ärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
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Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
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Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen 12.08.2020 und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Feststellung von Quoten - Arztgruppe der Psychotherapeuten, Bremen-Stadt
Für die Arztgruppe der Psychotherapeuten trifft der Landesausschuss für den Planungsbereich Bremen-Stadt gemäß § 25a i.V.m. § 25 Abs. 1, Abs. 2 BP-RL folgende Feststellungen:
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Innerhalb der Quote für psychotherapeutisch tätige Ärzte ist ein 50-prozentiger Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorzuhalten. Der Landesausschuss stellt fest, dass dieser Versorgungsanteil 22,5 Versorgungsaufträge umfasst.
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Mit Beschluss vom 19.12.2019 hat der Landesausschuss einen offenen Versorgungsanteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Planungsbereich Bremen-Stadt in Höhe von 7,5 Versorgungsaufträgen festgestellt.
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Der Landesausschuss stellt nach Prüfung fest, dass zur Erfüllung des festgestellten Versorgungsanteils nunmehr Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin im Umfang von 8,5 Versorgungsaufträgen zugelassen werden können..
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Die für die Arztgruppe der Psychotherapeuten angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten fort.
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Der Beschluss wird mit Verkündung wirksam. Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der KVHB unmittelbar nach Ablauf des 2-monatigen Beanstandungsrechts oder nach Erklärung über die Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Bremen.
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Mit der kontingentierten Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die Auflage verbunden, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis der durch den Landesausschuss festgestellte Versorgungsanteil erfüllt ist.
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Für Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Zulassung im sogenannten Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Anstellung im sogenannten Job-Sharing) tätig sind, bewirkt dieser Aufhebungsbeschluss das Ende der Beschränkungen der Zulassung und der Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nach Maßgabe des § 26 BP-RL i.V.m. den Bestimmungen zum Umfang dieses Aufhebungsbeschlusses.
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Sollte nach Anwendung des vorstehenden Absatzes noch keine Erfüllung der festgestellten Versorgungsanteile eingetreten sein, entscheidet der Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen über Zulassungsanträge. Zulassungsanträge sind an den Zulassungsausschuss Ärzte/Krankenkassen, c/o Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, zu richten. Die Frist zur Abgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beginnt mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen 12.08.2020 und endet 6 Wochen nach Veröffentlichung (Eingang beim Zulassungsausschuss).
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss nur fristgerecht und vollständig abgegebene Zulassungsanträge bei dem Zulassungsverfahren berücksichtigen wird. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Berufliche Eignung
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit
- Approbationsalter
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- Bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B.: Fachgebiet, Schwerpunkt, Barrierefreiheit).
Feststellung der Überschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades um 40 % und mehr
Es wird festgestellt, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad der Transfusionsmediziner im Bezirk der KVHB nicht mehr um 40 % und mehr überschritten wird.